Keine Sozialversicherungs- Pflicht mehr für Gesellschafter Geschäftsführer
Wir unterstützen Sie dabei, von der Verpflichtung zur Sozialversicherung befreit zu werden. Nach Möglichkeit auch rückwirkend, um nachträgliche Forderungen zu vermeiden.
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer möchten sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind hierfür jedoch hohe Anforderungen zu erfüllen. SV-FREI macht dies möglich – bauen Sie so für die Zukunft rechtssicher den eigenen Kapitalstock für Ihre Vorsorge auf.
Unsere Lösungen haben schon vielen Betriebsprüfungen stand gehalten – wir befreien final und rechtssicher.
Nach erfolgter Befreiung können Sie sich Ihre eigene Vorsorge aufbauen – sei es für die Altersvorsorge, BU-Absicherung oder Hinterbliebenenvorsorge.
Mit SV-FREI nutzen Sie ein eingespieltes Netzwerk von Spezialisten der SV-Befreiung und Vorsorgespezialisten.
Sozialversicherungs-Befreiung
Wann kommt eine SV-Befreiung in Frage:
Sonstige sog. typusbildende Faktoren, wie z.B. familienhafte Mitarbeit, Bürgschaft, Kredite und Mithaftung für solche, Miteigentum am Betriebsvermögen, freie Arbeitszeiten und Know-How, wie diese von der alten Rechtsprechung definiert wurden, spielen überhaupt keine Rolle mehr. Wir haben eine Lösung entwickelt, welche die strengen Kriterien der neuen Rechtsprechung erfüllt. Diese schafft:
Herzlich willkommen
Benjamin Pflüger und Gunnar Rockenfeller sind Inhaber der führenden Allianz-Sozietät in Deutschland. So betreuen wir betriebliche Vorsorgesysteme vieler Firmen im deutschsprachigen Raum.
Seit Jahren arbeiten wir mit der Anwaltskanzlei Steinpichler zusammen. Diese hat schon über 500 Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von der Sozialversicherungspflicht befreit und etliche nicht korrekt umgesetzte Lösungen für die Zukunft geheilt. Wir bieten Ihnen über unsere Kooperationsanwälte:
Oliver D.
Wir sind auf Empfehlung unseres Steuerberaters in die Kanzlei Steinpichler gegangen wegen einer laufenden Betriebsprüfung der DRVB. Uns wurde schnell und sehr kompetent geholfen. Wir konnten alles abgeben, die Kanzlei hat sich um alles gekümmert. Das Ergebnis: es gab keine Beanstandungen.
T. F.
Top Kanzlei – jetzt in neuen Räumlichkeiten, Herr Steinpichler und Herr Schulte-Uffelage sind fundamental fachlich kompetent, absolut vertrauenswürdig und jederzeit hilfsbereit – man kann sich 100-prozentig auf schnelle akribische Bearbeitung verlassen. Abgerundet wird das Team durch sehr freundliche und zuvorkommende Mitarbeiterinnen.
Alexander R.
Wir wandten uns an die Kanzlei, da wir erfahren haben, dass für das Thema SV Befreiung von Minderheitsgesellschaftern Lösungen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes entwickelt werden. Die Beratung war schnell und vor allem sehr verständlich. Dadurch konnten wir die rechtlichen Verhältnisse unter den Gesellschaftern in Satzung und sonstigen Verträgen den gelebten Verhältnissen anpassen.
Anja
Mir wurde seriös geholfen. Habe meine Verfahren ohne Gericht im Vorweg klären können. 5 Fälle und nur einer konnte nicht übernommen werden, da es einer Verjährung unterlag. Allerdings wurden Anfragen nicht immer gleich beantwortet. Es wird nämlich eine elektronische WEB-Akte angelegt Darin schreiben Anwalt und Mandant sich.
Betriebsprüfung – und was jetzt?
Problematisch wird es, wenn Lösungen in der Vergangenheit falsch umgesetzt wurden. Wir stellen fest, dass sich viele Betriebsprüfer in den letzten Jahren vermehrt auf dieses Thema konzentrieren:
Wir von SV-FREI können diese Rechtsunsicherheit sofort beseitigen. Mit unseren Lösungen haben wir schon hunderte Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) befreit. Die von uns entwickelten Konstruktionen haben schon zig Betriebsprüfungen standgehalten.
Praxis-Beispiel:
Der GGF Anton hat sich zum 01.01.2014 von der Sozialversicherung befreien lassen.
Nach Ansicht des Betriebsprüfers war die Befreiung nicht rechtmäßig.
Bekanntgabe der BP: 01.12.2022, mit Bescheid vom 30.06.2023 werden Beiträge für die Zeit ab dem 01.01.2018 nachgefordert.
Gegen den Bescheid wird Widerspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben. Über die Klage wird 2025, über die Berufung 2027 entschieden.
Ergebnis: Nachzahlungsanspruch des Versicherungsträgers von 10 Jahren zu je ca. € 12.000 (nur RV-Beiträge): € 120.000
FAQ
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von der Sozialversicherung befreit zu werden?
In der Regel können Selbstständige, Freiberufler und bestimmte Personengruppen, die nicht der obligatorischen Renten– oder Sozialversicherungspflicht unterliegen, eine Befreiung beantragen. Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Berufsgruppe und individueller Situation. Grundsätzlich müssen jedoch bestimmte Einkommensgrenzen erreicht oder bestimmte Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist jeweils zwingend ein qualifiziertes Vetorecht erforderlich, eine Rechtsmacht, die sich aus der Satzung ergeben muss.
Wo erhalte ich weitere Unterstützung und Beratung zum Thema?
Für detaillierte Informationen und individuelle Beratung stehen Ihnen unsere spezialisierten Berater gerne zur Verfügung.
Wie kann ich eine Befreiung von der Sozialabgabenpflicht beantragen?
Die Beantragung der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht erfolgt in der Regel durch ein bestimmtes Antragsverfahren, dem sog. Statusfeststellungsverfahren, bei der Clearingstelle der DRVB. In vielen Fällen ist es ratsam, sich an unsere Experten im Sozialversicherungsrecht zu wenden, um den Antragsprozess korrekt und effizient durchzuführen. Vereinbaren Sie Ihren unverbindlichen Beratungstermin, wir beraten Sie gerne persönlich!
Gibt es Fristen für die Beantragung der Befreiung von der Sozialabgabenpflicht?
Es ist wichtig, sich über mögliche Fristen im Klaren zu sein, da verspätete Anträge zu Nachteilen führen können. Informieren Sie sich rechtzeitig über die spezifischen Antragsfristen und planen Sie entsprechend.
Lohnt sich eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht?
Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht kann in bestimmten Situationen wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist genau zu prüfen. Unsere Experten helfen Ihnen dabei, die Voraussetzungen zu prüfen und eine mögliche Befreiung unter Darstellung einer alternativen und / oder zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu erwirken. Dies kann in der Regel nicht rückwirkend erfolgen, da sich zurückliegende Sachverhalte nicht verändern lassen. Jedoch kann eine Klärung bei der Clearingstelle auch für zurückliegende Zeiträume erfolgen.
Wer steckt hinter SV-FREI?
SV-FREI ist ein Konzept der Allianzagentur Rockenfeller & Pflüger und der Anwaltskanzlei Steinpichler. Wir betreuen betriebliche Vorsorgesysteme zahlreicher Firmen im deutschsprachigen Raum. Gemeinsam mit den Kooperationsanwälten Christian Steinpichler und Jochen Schulte-Uffelage wurden eine Vielzahl individueller Lösungen zur Befreiung der Sozialversicherungspflicht umgesetzt.